Unfallversicherung bei kleinen Arbeitspensen

Was gilt es bei der NBU zu beachten,
wenn Arbeitnehmende weniger als 8 Stunden pro Woche
beim gleichen Arbeitgeber arbeiten?

Das gilt heute

Nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) ist die Unfallversicherung für alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden obligatorischer. Das umfasst den Berufsunfall (BU) und auch die Nichtberufsunfälle (NBU). Allerdings die NBU nur, wenn der Arbeitnehmer mindestens 8 Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber angestellt ist.
In der Regel ist die Bezahlung dieser Versicherungskosten pragmatisch geregelt: der Arbeitgeber bezahlt die Kosten für die BU und der Arbeitnehmer bezahlt die NBU mit monatlichen Abzügen vom Bruttolohn. Wie üblich bei Sozialversicherungen kann diese Splittung im Personalreglement des Arbeitgebers auch anders aufgeteilt werden, allerdings ausnahmslos immer zugunsten des Arbeitnehmers.

Illustration Unfallversicherung bei kleinen Arbeitspensen

Das gilt es bei der NBU zu beachten

Kritisch wird es, wenn der Arbeitnehmer weniger als 8 Arbeitsstunden pro Woche arbeitet. Dann ist er nicht mehr obligatorisch NBU versichert und muss dieses Unfallrisiko über eine private Versicherung z.B. mit einem Zusatz bei der Krankenkasse abdecken, wenn er nicht einen weiteren Arbeitsvertrag bei einem anderen Arbeitgeber mit NBU-Deckung hat.

Zentral dabei ist zu wissen, dass dem Arbeitnehmer kein Abzug für die NBU vom Bruttolohn gemacht werden darf. Auf der anderen Seite muss der Arbeitgeber die Berufsunfallversicherung auch hier übernehmen, womit der BU-Versicherungsschutz vorhanden ist resp. er wird sogar erweitert. Bei der „weniger-als-8-Stunden-Regel“ ist der direkte Arbeitsweg vom Wohn- zum Arbeitsort für Unfälle über die BU abgedeckt und fällt nicht mehr in den Bereich der NBU.

Wichtig: Bei unregelmässigen Arbeitspensen z.B. im Stundenlohn ist mit dem Arbeitnehmer vorausschauend zu planen, so dass die durchschnittlichen Arbeitsstunden nicht plötzlich doch mehr als 8 Stunden pro Woche ausmachen, denn dann wäre für diesen Arbeitnehmer im schlimmsten Fall rückwirkend über den gesamten Jahreslohn die NBU-Prämie fällig und einzufordern.

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