Nachzahlung der Kurzarbeitsentschädigung auf den Ferien- und Feiertagsanteil
Haben Sie während der Corona-Pandemie Mitarbeitende im Monatslohn beschäftigt?
Hier erfahren Sie mehr über die Nachforderung von Differenzen auf den Ferien- und Feiertagsanteil.
Voraussetzungen der Nachforderung
Wer einen vierwöchigen Ferienanspruch hat, erhält im Umfang von 8.33 % des Lohnes Geld fürs Nichtstun während seines Urlaubs und den kantonalen Feiertagen. Bei einem Ferienanspruch von fünf Wochen wächst dieser Anteil auf 10.65 % an.
Während Corona haben einige Betriebe bei der Arbeitslosenversicherung Kurzarbeit angemeldet und den Mitarbeitenden eine Kurzarbeitsentschädigung zukommen lassen. Bis Ende Jahr kann man nun ausschliesslich für Mitarbeitende, welche im Monatslohn beschäftigt waren und Kurzarbeitsentschädigung erhalten haben, die noch nicht vergütete Differenz auf dem Ferien- und Feiertagsanteil des Lohnes nachfordern.
Schätzen Sie Nutzen und Ertrag sorgfältig ab
Den Aufwand zur Erledigung der hierfür erforderlichen Formalitäten gilt es nicht zu unterschätzen. Entscheidend ist, ob der Aufwand im Verhältnis mit der Höhe der Differenzzahlung steht. Als Faustregel werden rund 8-10 % der bereits erhaltenen Kurzarbeitsentschädigung nachvergütet.
Wer schon eine Härtefallentschädigung erhalten hat, muss überdies beachten, dass eine Nachforderung obiger Kurzarbeitsentschädigung auf die Ferien- und Feiertagsvergütung zu einer nachträglichen Kürzung der Härtefallentschädigung führt. In Folge dürfte sich der Aufwand in solchen Situationen kaum lohnen.