Eintrittsschwelle und Koordinationsabzug
bei der BVG

Wichtige Kenngrössen im Rahmen der 2. Säule,
der Pensionskasse (PK), respektive im „Bundesgesetz über berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge“ (BVG).

Was ist die Eintrittsschwelle?

Die Eintrittsschwelle bezeichnet den Mindestlohn den ein Arbeitgeber im Jahr erzielen muss, um überhaupt obligatorisch gemäss BVG versichert zu sein. Dieser Betrag beträgt aktuell für 2021 CHF 21‘510.–. Der Koordinationsabzug (2021 CHF 25‘095.–) auf der anderen Seite ist der Betrag, welcher vom Bruttojahreslohn abgezogen wird, um den koordinierten BVG-Lohn zu erhalten, der dann als Berechnungsgrundlage für die Arbeitgeber und Arbeitnehmerabzüge dient.

Illustration Eintrittsschwelle und Koordinationsabzug bei der BVG

Versicherte Lohnsumme

Nach BVG ist also nicht der gesamte Jahreslohn versichert, sondern nur der koordinierte Lohn der für 2021 minimal bei CHF 3‘585.—und maximale bei CHF 60‘945.— liegt. Sowohl der Koordinationsabzugs wie auch die Eintrittsschwelle wird jährlich vom Bundesrat festgelegt. Beide Kenngrössen können im BVG-Reglement der Unternehmung aber zu Gunsten des Arbeitnehmers verändert resp. angepasst werden. So sieht man oft, dass der Koordinationsabzug verringert wird z.B. im Verhältnis zum prozentualen Arbeitspensum.

Einfache Beispielberechnungen für 2021:

a) Bruttojahreslohn 80‘000 minus Koordinationsabzug 25‘095 = koordinierter BVG Lohn 54‘905
b) Bruttojahreslohn 24‘000 minus Koordinationsabzug 25‘095 = koordinierter min. BVG Lohn 3‘585
c) Bruttojahreslohn 21‘000 = keine BVG da Eintrittsschwelle nicht erreicht

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