Kinder und Familie: Das gilt es bei der Steuererklärung zu beachten

Das letzte Jahr ist passé. Der Brief mit den Anmeldeinformationen zum Online-Ausfüllen der Steuererklärung des Kantons Bern liegt vor.

Doch was gilt es eigentlich zu beachten, wenn man Kinder in der Familie hat? Welche Abzüge – sei es für die Drittbetreuung oder Ausbildungskosten – sind möglich? Und was gilt für Kinder in der Erstausbildung? In diesem Beitrag geben wir Ihnen eine Erstübersicht und Tipps.

Abzüge für Steuerpflichtige mit Kindern

Gemeinde/Kanton Bund
Kinderabzug (pauschal)* 8000.- 6500.-
Ausbildungskosten (effektiv)** 6200.- 0.-
Fremd-/Drittbetreuung (effektiv) max. 12’000.- max. 10’100.-
Haushaltsabzug für Alleinstehende:
nur solange ausschliesslich unterstützungs-bedürftige Personen im gleichen Haushalt leben
1’200.- 0.-

*  Kinderabzug ab 18 Jahren nur solange das Kind…

  • weniger verdient als CHF 24’000.-
  • sein Vermögen kleiner ist als CHF 50’000.-

** Ausbildungskosten (max. 6200.-/Jahr)

sofern sie nicht vom Kind als Berufskosten abgezogen oder vom Lehrbetrieb übernommen werden

  • Schulgelder, Semestergebühren, Nachhilfeunterricht im Bereich der Grundausbildung
  • Fahrkosten, auswärtiges Essen (max. 1600.-), auswärtiges Wohnen
  • Landschul-/Musikwochen, Konfirmations-/Sportlager, Matura-/Schulreisen, Exkursionen
  • Lehrbücher, Literatur, ev. PC (ab 9. Schuljahr, Privatanteil 50 %, ohne Internetanschluss)
  • Musikunterricht: nur bei Ausbildung zu Musikberufen (Schwerpunkt Musik, Studium der Musikwissenschaften)
  • Sportausbildung: nur bei Ausbildung zu Sportberufen (Turnlehrer, Skilehrer usw.)

Quelle: Auswärtige Ausbildung bzw. zusätzliche Ausbildungskosten (abgerufen am 30.10.22)

Vor dem 16. Geburtstag

Einkommen und Vermögen des Kindes sind durch die Eltern zu deklarieren.

Alimente: Wird vom Bezahlenden abgezogen und vom Empfangenden als Einkommen deklariert.

Ungetrennte Ehe Alleiniges Sorgerecht Kein Sorgerecht Geteiltes SorgerechtAlimente-zahlend Geteiltes SorgerechtAlimente versteuernd Keine Alimenten-zahlungen
Kinderabzug

Ausbildungs-abzug Fremdbetreu-ungsabzug (<14)

Familien-besteuerung - - 50 %/ 50 %
Kindliches Vermögen und Einkommen

Familien-besteuerung

- - 50 %/ 50 %

16. bis 18. Geburtstag

Das kindliche Vermögen ist analog obiger Zusammenstellung von den Eltern/dem zuständigen Elternteil zu versteuern

Das kindliche Einkommen wird vom Kind versteuert, wobei dies aufgrund der Geringfügigkeit zumeist steuerfrei bleibt.

Ab dem 18. Geburtstag – Kind in Erstausbildung

Vermögen und Einkommen werden von der volljährigen Person selbständig versteuert.

Alimente (taggenaue Abrechnung: Jahresalimente/365)

Das Forderungsrecht kommt dem erwachsenen Kind zu, welches die Alimente nicht als Einkommen zu versteuern hat.

Der/die Alimentenzahlende kann keinen steuerlichen Abzug mehr vornehmen.

Ungetrennte Ehe Getrennter Haushalt

Alimente

und /oder Natural-leistungen

Höheres Einkommen

Getrennter Haushalt

Alimente

und /oder Natural-leistungen

Tieferes Einkommen

Gemeinsamer Haushalt, separate Veranlagung

Alimente

und /oder Natural-leistungen

Höheres Einkommen

Gemeinsamer Haushalt, separate Veranlagung

Alimente

und /oder Natural-leistungen

tieferes Einkommen

Keine Alimente

Kind wohnt bei einem Elternteil

Kinderabzug - -
Unterstützungsabzug

(sofern Steuerschuld > 4600.-/6500.-)

- - - -
Versicherungsabzug

Bund 700.-

100 % 50 % 50 % 50 % 50 % 100 %
Ausbildungskosten

effektiv

max. 3100.-

50 %

max. 3100.-

50 %

max. 3100.-

50 %

max. 3100.-

50 %

effektiv

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