Kinder und Familie: Das gilt es bei der Steuererklärung zu beachten
Das letzte Jahr ist passé. Der Brief mit den Anmeldeinformationen zum Online-Ausfüllen der Steuererklärung des Kantons Bern liegt vor.
Doch was gilt es eigentlich zu beachten, wenn man Kinder in der Familie hat? Welche Abzüge – sei es für die Drittbetreuung oder Ausbildungskosten – sind möglich? Und was gilt für Kinder in der Erstausbildung? In diesem Beitrag geben wir Ihnen eine Erstübersicht und Tipps.
Abzüge für Steuerpflichtige mit Kindern
Gemeinde/Kanton | Bund | |
---|---|---|
Kinderabzug (pauschal)* | 8000.- | 6500.- |
Ausbildungskosten (effektiv)** | 6200.- | 0.- |
Fremd-/Drittbetreuung (effektiv) | max. 12’000.- | max. 10’100.- |
Haushaltsabzug für Alleinstehende: nur solange ausschliesslich unterstützungs-bedürftige Personen im gleichen Haushalt leben |
1’200.- | 0.- |
* Kinderabzug ab 18 Jahren nur solange das Kind…
- weniger verdient als CHF 24’000.-
- sein Vermögen kleiner ist als CHF 50’000.-
** Ausbildungskosten (max. 6200.-/Jahr)
sofern sie nicht vom Kind als Berufskosten abgezogen oder vom Lehrbetrieb übernommen werden
- Schulgelder, Semestergebühren, Nachhilfeunterricht im Bereich der Grundausbildung
- Fahrkosten, auswärtiges Essen (max. 1600.-), auswärtiges Wohnen
- Landschul-/Musikwochen, Konfirmations-/Sportlager, Matura-/Schulreisen, Exkursionen
- Lehrbücher, Literatur, ev. PC (ab 9. Schuljahr, Privatanteil 50 %, ohne Internetanschluss)
- Musikunterricht: nur bei Ausbildung zu Musikberufen (Schwerpunkt Musik, Studium der Musikwissenschaften)
- Sportausbildung: nur bei Ausbildung zu Sportberufen (Turnlehrer, Skilehrer usw.)
Quelle: Auswärtige Ausbildung bzw. zusätzliche Ausbildungskosten (abgerufen am 30.10.22)
Vor dem 16. Geburtstag
Einkommen und Vermögen des Kindes sind durch die Eltern zu deklarieren.
Alimente: Wird vom Bezahlenden abgezogen und vom Empfangenden als Einkommen deklariert.
Ungetrennte Ehe | Alleiniges Sorgerecht | Kein Sorgerecht | Geteiltes SorgerechtAlimente-zahlend | Geteiltes SorgerechtAlimente versteuernd | Keine Alimenten-zahlungen | |
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Kinderabzug
Ausbildungs-abzug Fremdbetreu-ungsabzug (<14) |
Familien-besteuerung | - | - | 50 %/ 50 % | ||
Kindliches Vermögen und Einkommen |
Familien-besteuerung |
- | - | 50 %/ 50 % |
16. bis 18. Geburtstag
Das kindliche Vermögen ist analog obiger Zusammenstellung von den Eltern/dem zuständigen Elternteil zu versteuern
Das kindliche Einkommen wird vom Kind versteuert, wobei dies aufgrund der Geringfügigkeit zumeist steuerfrei bleibt.
Ab dem 18. Geburtstag – Kind in Erstausbildung
Vermögen und Einkommen werden von der volljährigen Person selbständig versteuert.
Alimente (taggenaue Abrechnung: Jahresalimente/365)
Das Forderungsrecht kommt dem erwachsenen Kind zu, welches die Alimente nicht als Einkommen zu versteuern hat.
Der/die Alimentenzahlende kann keinen steuerlichen Abzug mehr vornehmen.
Ungetrennte Ehe | Getrennter Haushalt
Alimente und /oder Natural-leistungen Höheres Einkommen |
Getrennter Haushalt
Alimente und /oder Natural-leistungen Tieferes Einkommen |
Gemeinsamer Haushalt, separate Veranlagung
Alimente und /oder Natural-leistungen Höheres Einkommen |
Gemeinsamer Haushalt, separate Veranlagung
Alimente und /oder Natural-leistungen tieferes Einkommen |
Keine Alimente
Kind wohnt bei einem Elternteil |
|
---|---|---|---|---|---|---|
Kinderabzug | - | - | ||||
Unterstützungsabzug
(sofern Steuerschuld > 4600.-/6500.-) |
- | - | - | - | ||
Versicherungsabzug
Bund 700.- |
100 % | 50 % | 50 % | 50 % | 50 % | 100 % |
Ausbildungskosten |
effektiv |
max. 3100.- 50 % |
max. 3100.- 50 % |
max. 3100.- 50 % |
max. 3100.- 50 % |
effektiv |