Ertrag aus Liebhaberei oder steuerbarer, selbständiger Erwerb?

Hobbies können gelegentlich zu Erträgen führen; so verkauft beispielsweise eine Strickliebhaberin Socken am Weihnachtsmarkt oder ein Hobby-Ornithologe begleitet sporadisch interessierte Bekannte zur Vogelbeobachtung gegen Entgelt. Auch bei regelmässigem Verkauf von Kunstgegenständen mit Gewinn oder bei einem intensiven Wertschriftenhandel kann sich die Frage aufdrängen, ob es sich noch um einen steuerfreien, privaten Kapitalgewinn handelt oder bereits um einen steuerbaren selbständigen Erwerb.

Illustration Ertrag aus Liebhaberei oder steuerbarer, selbständiger Erwerb?

Direkte Steuern

Die Steuerverwaltungen klären regelmässig anhand von Indizien ab, ob ein Hobby bereits einen steuerbaren Erwerb darstellt. Indizien, welche auf einen steuerbaren Erwerb hindeuten, sind folgende:

  • Häufigkeit der Transaktionen, grosses Handelsvolumen, insbesondere auch Handel mit Derivaten
  • Kurze Haltedauer bei Handelstätigkeit (bei Wertschriften unter 6 Monaten)
  • Einsatz von Fremdkapital
  • Die steuerpflichtige Person setzt berufsspezifische Fachkenntnisse ein
  • Systematisches, planmässiges Vorgehen
  • Innert 5 bis 10 Jahren werden nachhaltige Gewinne erwirtschaftet (Ertrag > Aufwand)
  • Die Erträge tragen zum Lebensunterhalt bei

Mehrwertsteuerpflicht

Sobald ein Jahresumsatz CHF 100'000.- überschreitet, unterliegt dieser zwingend der Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungspflicht

Wer unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeitet sowie auf eigenes Risiko handelt, gilt gegenüber der Ausgleichskasse als Selbständigerwerbend. Sobald der jährliche geringfügige Lohn, beziehungsweise Gewinn von CHF 2'300.- überschritten wird, hat man AHV-, IV- und EO-Prämien abzurechnen.

AHV-prämienpflichtige Selbständige sind dabei nicht obligatorisch gegen Ar­beitslosigkeit und gegen Unfallrisiken versichert. Zudem fallen sie nicht unter das Obligatorium der beruflichen Vorsorge.

Wer bei einer intensiven Ausübung einer ideellen Leidenschaft höhere Gewinne erwirtschaftet, kann eine Vereinsgründung in Erwägung ziehen, sofern mindestens zwei Personen gründungswillig sind. Gemeinnützige Vereine sind nicht nur von den direkten Steuern befreit, sondern haben auch eine wesentlich höhere Freigrenze für die Mehrwertsteuerpflicht von derzeit CHF 250'000.- pro Jahr. Überdies können die Gewinne im Sinne des ideellen Vereinszwecks reinvestiert werden, beispielsweise für die Anschaffung von Aktiven wie Wildkameras oder zur Organisation sozialer Anlässe für Gleichgesinnte.

Sie haben ein spannendes Hobby? Erfahren Sie mehr darüber, ob Sie steuerpflichtig sind.