Wie funktioniert unsere Bezugssteuer?

Die Bezugsteuer fällt in den Bereich der Mehrwertsteuer und ist somit im MWST-Gesetz (MWSTG) geregelt. Sie wird auf den Import von immateriellen Leistungen erhoben und bildet demzufolge das Gegenstück zur Einfuhrsteuer, die auf den materiellen Warenfluss bei Wareneinfuhr anfällt. Der reguläre Steuersatz der Bezugsteuer beträgt dementsprechend 7.7%.

Illustration Wie funktioniert unsere Bezugssteuer?

Insbesondere regelt die Bezugsteuer den Leistungsfluss von einem ausländischen Leistungserbringer (ohne CH-steuerpflicht) an einen Schweizer Empfänger. Der Sinn dieser Bestimmung ist, den ausländischen Leistungserbringer einem inländischen Mitbewerber gleichzustellen, mindestens in Bezug auf die Steuer. Denn nach dem Empfängerortsprinzip ist der ausländische Erbringer in seinem Land nicht steuerpflichtig und wird seine Leistung ohne Umsatzsteuer (USt, TVA, VAT etc.) in Rechnung stellen.

Beispiele für solche Leistungen:

  • Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung
  • Leistungen von Beratern, Vermögensverwaltern, Treuhändern, Anwälten usw.
  • Managementdienstleistungen
  • Leistungen auf dem Gebiet der Datenverarbeitung
  • Personalverleih uvm.

Ist der CH-Leistungsempfänger als MWST-steuerpflichtige Person registriert, muss er solche Bezüge in der vierteljährlichen MWST-Abrechnung ordentlich deklarieren und versteuern.

Achtung: Das betrifft auch die MWST-steuerpflichtigen, welche halbjährlich mit der Saldosteuersatz-Methode (SSS) abrechnen. Auch hier ist die Bezugsteuer zu deklarieren und zum Normalsteuersatz zu versteuern.

Kritisch wird es für den CH-Leistungsempfänger, wenn dieser nicht als MWST-steuerpflichtige Person registriert ist z.B. infolge Jahresumsatzes kleiner als 100‘000 CHF, dann wird dieser dennoch bezugsteuerpflichtig, wenn er innerhalb eines Kalenderjahres für insgesamt mehr als 10'000 Franken solche Leistungen bezieht.

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