Wissenswertes bei der Beschäftigung von Arbeitnehmenden aus dem EU-/EFTA-Raum
Erhöhte Mobilität und fehlende Fachkräfte führen dazu, dass Unternehmen vermehrt auf Arbeitswillige aus dem Ausland zurückgreifen. Zudem kann ein globaler Erfahrungsschatz Schweizer Firmen bereichern und gute Gründe liefern, über die Grenze zu rekrutieren. Es gilt, verschiedene Themenbereiche im Auge zu haben.

Mit der Personenfreizügigkeit stellt sich beim Abschluss eines Arbeitsvertrages vermehrt die Frage, was ein Schweizer Arbeitgeber bei der Beschäftigung von EU-/EFTA-Bürgerinnen zu beachten hätte. Gerne geben wir Ihnen eine Übersicht über die wichtigsten Fragen:
Welche Ausweise implizieren welche Arbeitsberechtigung?
| Ausweis | Arbeitsvertrag | Verfahren |
|---|---|---|
| Meldeverfahre | Beschäftigung von max. 3 Monaten | Meldeverfahren für EU-/EFTA-Bürger*innen (ab 1. Tag) |
| Ausweis L | Arbeitsvertrag von mind. 3 Monaten und max. 12 Monaten | Kurzaufenthaltsbewilligung für EU-/EFTA-Bürger*innen |
| Ausweis B | Arbeitsvertrag von mind. 1 Jahr und max. 5 Jahren | Aufenthaltsbewilligung für EU-/EFTA-Bürger*innen |
| Ausweis C | Arbeitsvertrag ohne Auflagen nach 5-jährigem Aufenthalt in der Schweiz | Niederlassungsbewilligung für EU-/EFTA-Bürger*innen |
| Ausweis G | Arbeitsvertrag von max. 5 Jahren | Grenzgängerbewilligung mit Wohnsitz im Ausland |
Für die Beschäftigung von Drittstaatangehörigen gelten Kontingente, wobei der Arbeitgeber vor Arbeitsantritt zwingend ein Gesuch an das Arbeitsamt stellen müsste. Ein Stellenwechsel ist erst mit einem B- oder C-Ausweis bewilligungsfrei möglich.
Ist ein ausländischer Arbeitnehmer in der Schweiz steuerpflichtig?
Ja, mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz werden Arbeitnehmende automatisch aufgrund wirtschaftlicher Tätigkeit steuerpflichtig. Sobald der Wohnsitz in die Schweiz verlegt wird, besteht zudem eine unbeschränkte Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit.
| Steuersubjekt | Steuerpflicht | Veranlagungsverfahren |
|---|---|---|
| Alle ausländischen Arbeitnehmenden ohne Niederlassungsbewilligung C | Quellensteuerpflichtig, sofern nicht mit Schweizer*in oder Partner*in im C-Status verheiratet | Abrechnung durch Arbeitgeber, Quellensteuerabzug vom Gehalt |
| Niederlassungsbewilligung C | Unbeschränkte Steuerpflicht | Ordentliche Veranlagung |
| Quellensteuerpflichtige | Wenn Jahreseinkommen über CHF 120'000.- | Nachträgliche ordentliche Veranlagung |
Sind ausländische Arbeitnehmende in der Schweiz sozialversicherungspflichtig?
Im Grundsatz unterliegen unselbständig Erwerbstätige nur in einem Land der Sozialversicherungspflicht. Sofern es sich um EU-Bürger*innen handelt gelten folgende Regeln:
| Arbeitssituation | Anschluss an Sozialversicherung |
|---|---|
| Nur in der Schweiz erwerbstätig | Unterstellung in der Schweiz, Erwerbsortprinzip |
| Wohnort im Ausland mit zusätzlicher Arbeitstätigkeit von unter 25 % am Wohnort | Unterstellung in der Schweiz |
| Wohnort im Ausland mit anderer Arbeitstätigkeit von über 25 % [1] am Wohnort | Unterstellung am Wohnort im Ausland |
| Homeoffice ausschliesslich im Ausland oder in beiden Staaten mit mehr als 25 % [2] im Ausland | CH-Arbeitgeber hat sich im ausländischen Staat zu registrieren und im Ausland abzurechnen |
| Entsandte für weniger als 2 Jahre (auf Antrag verlängerbar auf max. 5 Jahre) | Sozialversicherung verbleibt im Herkunftsland |
| Mehrere Staaten: CH-Arbeitgeber beschäftigt Mitarbeitende in mehreren ausländischen Staaten | Sozialversicherungspflicht in der Schweiz, d.h. am Sitz des Arbeitgebers |
