Wissenswertes bei der Beschäftigung von Arbeitnehmenden aus dem EU-/EFTA-Raum

Erhöhte Mobilität und fehlende Fachkräfte führen dazu, dass Unternehmen vermehrt auf Arbeitswillige aus dem Ausland zurückgreifen. Zudem kann ein globaler Erfahrungsschatz Schweizer Firmen bereichern und gute Gründe liefern, über die Grenze zu rekrutieren. Es gilt, verschiedene Themenbereiche im Auge zu haben.

Illustration Wissenswertes bei der Beschäftigung von Arbeitnehmenden aus dem EU-/EFTA-Raum

Mit der Personenfreizügigkeit stellt sich beim Abschluss eines Arbeitsvertrages vermehrt die Frage, was ein Schweizer Arbeitgeber bei der Beschäftigung von EU-/EFTA-Bürgerinnen zu beachten hätte. Gerne geben wir Ihnen eine Übersicht über die wichtigsten Fragen:

Welche Ausweise implizieren welche Arbeitsberechtigung?

Ausweis Arbeitsvertrag Verfahren
Meldeverfahre Beschäftigung von max. 3 Monaten Meldeverfahren für EU-/EFTA-Bürger*innen (ab 1. Tag)
Ausweis L Arbeitsvertrag von mind. 3 Monaten und max. 12 Monaten Kurzaufenthaltsbewilligung für EU-/EFTA-Bürger*innen
Ausweis B Arbeitsvertrag von mind. 1 Jahr und max. 5 Jahren Aufenthaltsbewilligung für EU-/EFTA-Bürger*innen
Ausweis C Arbeitsvertrag ohne Auflagen nach 5-jährigem Aufenthalt in der Schweiz Niederlassungsbewilligung für EU-/EFTA-Bürger*innen
Ausweis G Arbeitsvertrag von max. 5 Jahren Grenzgängerbewilligung mit Wohnsitz im Ausland

Für die Beschäftigung von Drittstaatangehörigen gelten Kontingente, wobei der Arbeitgeber vor Arbeitsantritt zwingend ein Gesuch an das Arbeitsamt stellen müsste. Ein Stellenwechsel ist erst mit einem B- oder C-Ausweis bewilligungsfrei möglich.

Ist ein ausländischer Arbeitnehmer in der Schweiz steuerpflichtig?

Ja, mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz werden Arbeitnehmende automatisch aufgrund wirtschaftlicher Tätigkeit steuerpflichtig. Sobald der Wohnsitz in die Schweiz verlegt wird, besteht zudem eine unbeschränkte Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit.

Steuersubjekt Steuerpflicht Veranlagungsverfahren
Alle ausländischen Arbeitnehmenden ohne Niederlassungsbewilligung C Quellensteuerpflichtig, sofern nicht mit Schweizer*in oder Partner*in im C-Status verheiratet Abrechnung durch Arbeitgeber, Quellensteuerabzug vom Gehalt
Niederlassungsbewilligung C Unbeschränkte Steuerpflicht Ordentliche Veranlagung
Quellensteuerpflichtige Wenn Jahreseinkommen über CHF 120'000.- Nachträgliche ordentliche Veranlagung

Sind ausländische Arbeitnehmende in der Schweiz sozialversicherungspflichtig?

Im Grundsatz unterliegen unselbständig Erwerbstätige nur in einem Land der Sozialversicherungspflicht. Sofern es sich um EU-Bürger*innen handelt gelten folgende Regeln:

Arbeitssituation Anschluss an Sozialversicherung
Nur in der Schweiz erwerbstätig Unterstellung in der Schweiz, Erwerbsortprinzip
Wohnort im Ausland mit zusätzlicher Arbeitstätigkeit von unter 25 % am Wohnort Unterstellung in der Schweiz
Wohnort im Ausland mit anderer Arbeitstätigkeit von über 25 % [1] am Wohnort Unterstellung am Wohnort im Ausland
Homeoffice ausschliesslich im Ausland oder in beiden Staaten mit mehr als 25 % [2] im Ausland CH-Arbeitgeber hat sich im ausländischen Staat zu registrieren und im Ausland abzurechnen
Entsandte für weniger als 2 Jahre (auf Antrag verlängerbar auf max. 5 Jahre) Sozialversicherung verbleibt im Herkunftsland
Mehrere Staaten: CH-Arbeitgeber beschäftigt Mitarbeitende in mehreren ausländischen Staaten Sozialversicherungspflicht in der Schweiz, d.h. am Sitz des Arbeitgebers
[1] Sind Arbeitsnehmende nur zu 80 % beschäftigt, so reduziert sich die Schwelle von ¼ auf einen Tag.
[2] Beträgt die Arbeitstätigkeit im Ausland zwischen 25 % und 49 %, so ist gemäss MFA (multi frame agreement) auch ein Wahlrecht möglich

Haben Sie Fragen zur Beschäftigung von Arbeitnehmenden aus dem EU-/EFTA-Raum?