AHV-Reform 2024

Im Jahr 2024 treten gleich mehrere Neuerungen im Zuge der AHV-Reform in Kraft:

Zum einen wird die Finanzierung der Altersvorsorge durch zusätzliche Mehrwertsteuerprozente kurzfristig gesichert. So erhöht sich der Normalsatz auf 8.1 % und der reduzierte Satz auf 2.6 %. Mit der Pensionierung der Babyboomer wird jedoch spätestens 2030 die Finanzierung wieder in Schieflage geraten. Sollte das Volk die 13. AHV-Rente annehmen, wird das Finanzierungsproblem allerdings schon früher eintreten.

Illustration AHV-Reform 2024

Die Anhebung des Frauenrentenalters auf 65 Jahre erfolgt ab 2025 schrittweise um jeweils 3 Monate je Kalenderjahr. So wird ab 2028 für Frauen und Männer das gleiche Referenzalter gelten.

Die Flexibilisierung des Rentenbezuges bedeutet, dass mit 65 Jahren das Referenzalter erreicht wird, welches einen Rentenbezug ohne Abzug oder eine Gutschrift erlaubt.

Möglich bleibt die Frühpensionierung: Hierbei wird die Rente bei Männern um 6.8 % pro Vorbezugsjahr gekürzt. Frauen der Übergangsgeneration (bis Jahrgang 1969) werden hingegen beim Vorbezug in Abhängigkeit von deren Alter und Jahreseinkommen mit geringeren Kürzungssätzen belegt. Während beispielsweise bei einer Frühpensionierung um ein Jahr eine Frau der Übergangsgeneration mit einem Jahreseinkommen unter 58'800.- keine Rentenkürzung erfolg, so muss eine Frau mit einem Jahreseinkommen von über CHF 73'501.- mit einem Kürzungssatz von 3.5 % rechnen.

Neuerdings wird nebst dem gänzlichen Aufschub der Rente ein Teilaufschub zwischen 20 % und 80 % möglich sein. Die Flexibilisierung erstreckt sich nicht mehr auf Jahre, sondern ist bis zum 70. Lebensjahr auch monatsweise möglich. Der Rentenaufschub wird mit einer Rentengutschrift von 5.2 % für jedes aufgeschobene Jahr belohnt. Ab 2027 sollen aber die Gutschriften an die Lebenserwartung gekoppelt und somit gekürzt werden. Privilegiert werden Frauen der Übergangsgeneration, insbesondere diejenigen mit kleineren Einkommen. Bei ihnen können die Zuschläge im Falle eines Aufschubs wiederum in Abhängigkeit des Jahrganges 5.2 % übersteigen.

Bei einer Weiterführung der Erwerbstätigkeit besteht fortan ein Wahlrecht, ob die Freigrenze von gegenwärtig CHF 16'800.- wie bisher geltend gemacht wird, oder ob weiterhin AHV-Prämien auf dem ganzen Gehalt entrichtet werden. Hat jemand aufgrund von Beitragslücken oder geringen Prämienzahlungen die maximale AHV-Rente noch nicht erreicht, so macht die Abrechnung von Prämien Sinn, da es sich nun nicht mehr um einen reinen Solidaritätsbeitrag handelt, sondern Lohnabzüge weiterhin rentenbildend wirken.

An der Plafonierung der Ehepaarrente auf 150 % der Einzelrenten ändert sich auch mit der AHV-Reform nichts, zumal die existenzsichernde Rente der ersten Säule bei einem gemeinsam geführten Haushalt ihren Zweck rascher erfülle.

Quellen: eak.admin.ch, nzz.ch

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