Mehrwertsteuerpflicht für Vereine: Änderung des Schwellenwerts

Ab dem 1. Januar 2023 werden voraussichtlich bestimmte gemeinnützige und nicht gewinnstrebige Vereine von der heute noch geltenden Mehrwertsteuerpflicht befreit. Die Schwelle des Umsatzes, welche eine Mehrwertsteuerpflicht auslöst, wird neu auf einen Wert von CHF 250’000 erhöht.

Illustration Mehrwertsteuerpflicht für Vereine: Änderung des Schwellenwerts

"Allein ist besser als mit Schlechten im Verein, mit Guten im Verein ist besser als allein."
Friedrich Rückert (1788 – 1866)

Unterschied zwischen Mitgliederbeiträgen und Leistungen

Statutarisch festgelegte Mitgliederbeiträge, welche in unterschiedlicher Höhe je Kategorie erhoben werden können (z.B. Familien, Jugendliche, Rentner), werden weiterhin gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff 13 MWSTG von der Mehrwertsteuerpflicht ausgenommen. Hingegen sind leistungsabhängige Zahlungen für die Inanspruchnahme bestimmter Vereinsinfrastruktur oder für die Teilnahme an Vereinsaktivitäten (bspw. Konzert oder Darbietung) dem Ertrag zuzurechnen, welcher der Berechnung der Umsatzsteuer zu Grunde liegt. Beiträge von Passivmitgliedern oder Gönnern ohne Stimmrecht werden wie Spenden behandelt und sind nach wie vor nicht mehrwertsteuerrelevant.

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